Satzung

des Kreisfeuerwehrverbandes Elbe-Elster e. V.
in der Fassung vom 06.09.2013

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Kreisfeuerwehrverband (im folgenden Verband genannt) führt den Namen
„Kreisfeuerwehrverband Elbe-Elster e. V.“,

(2) Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

(3) Der Sitz des Verbandes ist die Geschäftsstelle in Finsterwalde.

(4) Der Verband ist ein Zusammenschluss des Kreisfeuerwehrverbandes Bad Liebenwerda, des Kreisfeuerwehrverbandes Herzberg e. V. und des Kreisfeuerwehrverbandes Finsterwalde e. V..

(5) Der Kreisfeuerwehrverband Herzberg e. V. betrachtet sich als Nachfolger des 1933 gegründeten Kreisfeuerwehrverbandes Schweinitz.

(6) Bei Erfordernis kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

(7) Der Verband hat seine eigene Fahne, sein eigenes Zeichen und sein eigenes Siegel.
Diese tragen kreis- und feuerwehrtypische Symbole.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er realisiert den Satzungszweck insbesondere durch:
a) die Förderung des Feuerwehrwesens im Elbe-Elster-Kreis,
b) die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehren bei der Durchführung gemein- schaftlicher Veranstaltungen und der Pflege enger kameradschaftlicher
Verbindungen zwischen den Feuerwehren,
c) die Unterstützung des Wirkens der Feuerwehren auf dienstorganisatorischem,
kulturellem, feuerwehrsportlichem, feuerwehrhistorischem und musikalischem Gebiet,
d) die Förderung der Jugendarbeit in den Feuerwehren,
e) die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz und der Hilfeleistungen interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen.
f) die Ehrung von Verdiensten um das Feuerwehrwesen,

(2) Der Verband ist Mitglied in einem überregionalen Feuerwehrverband, dessen Ziele und Aufgaben sich mit den Interessen des Verbandes decken.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Der Verband ist weltanschaulich pluralistisch.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können die örtlichen Träger des Brandschutzes im Landkreis Elbe-Elster mit ihren Freiwilligen Feuerwehren sein.

(2) Natürliche und sonstige juristische Personen können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Im Aufnahmeantrag ist die Satzung anzuerkennen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verband und der Zahlung der Aufnahmegebühr. Die Aufnahmegebühr sowie den Beitrag regelt die Finanzordnung.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes.

(6) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(7) Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes nach § 3 Abs. 1 durch Beschluss des Verbandsausschusses, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der ihm angehörenden Mitglieder erfordert, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(8) Der Ausschluss aus dem Verband ist zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wozu auch die Nichterfüllung der Beitragspflicht oder Schädigung des Ansehens des Verbandes und dessen Belange gehört. Über den Ausschluss entscheidet der Verbandsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ihm angehörenden Mitglieder . Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbescheid kann binnen eines Monates Einspruch eingelegt werden, der einer Schriftform bedarf und über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bleibt vom Ausschluss unberührt. Entsprechendes gilt für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche an den Verband.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten zur Mitwirkung im Rahmen dieser Satzung. Sie haben das Recht auf Beratung, Information und Unterstützung durch den Verband und die Pflicht zur aktiven Mitarbeit zur Umsetzung in dieser Satzung genannten Aufgaben und Ziele.

(2) Den Vertretern der Mitglieder des Verbandes sowie den Angehörigen ihrer Freiwilligen Feuerwehren steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes im Rahmen dieser Satzung offen.

(3) Jedes Mitglied des Verbandes hat das Recht, bei Entscheidungen, die es betreffen, angehört zu werden oder schriftlich Stellung zu nehmen.

 

§ 5 Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Verbandsausschuss
3. der Vorstand.

(2) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder, welche durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften bestellt werden, sowie den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Mitglieder des Verbandsausschusses, die selber nicht Delegierte sind, nehmen mit beratender Stimme teil.

(2) Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Feuerwehrangehörigen, für die von den Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 bei der letzten Beitragszahlung vor der Mitgliederversammlung Jahresbeiträge gezahlt wurden. Jedes Mitglied, gemäß § 3 Abs. 1, kann je angefangene 50 Feuerwehrangehörige einen Delegierten in die Mitgliederversammlung entsenden. Die Delegierten eines Verbandsmitgliedes können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.

(3) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Verbandes mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn ihre Mitglieder mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich benachrichtigt worden sind. Änderungsvorschläge und schriftliche Ausführungen müssen mindestens drei Wochen vorher dem Vorstand vorliegen und werden den Mitgliedern zugestellt.

(4) Auf Verlangen des Verbandsausschusses oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag auf Einberufung sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zur Entscheidung über alle Angelegenheiten des Verban des befugt, soweit diese nicht durch diese Satzung ausschließlich dem Verbandsausschuss oder dem Vorstand obliegen. Der Mitgliederversammlung sind Entscheidungen über folgende Angelegenheiten vorbehalten:
a) Verbandssatzung und ihre Änderungen
b) Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
c) die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes (§ 7 Abs. 1 Bst. a) und b))
d) Bestätigung des Kreisjugendfeuerwehrwartes
e) Haushaltsplan und seine Änderungen
f) Entlastung des Vorstandes
g) Finanzordnung
h) Wahlordnung

(6) Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 sowie mindestens ein Drittel der Delegierten vertreten sind.

(7) Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder nach § 3 Abs.1 oder weniger als ein Drittel der Delegierten anwesend, so hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen zum zweiten Mal einzuladen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder und Delegierten.
Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Ladungsfrist nach Abs. 3 gilt in diesem Fall nicht.

(8) Zu den Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden auch die fördernden Mitglieder nach § 3 Abs. 2 und Ehrenmitglieder nach § 3 Abs. 7 zur beratenden Teilnahme ohne Stimmrecht einzuladen. Er kann Gäste, die dem Verband nahe stehen, einladen.

 

§ 7 Verbandsausschuss

(1) Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) je einem von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 bestimmten Beisitzer,
c) dem Kreismusikzugführer,
d) der Kreissprecherin der Frauen,
e) dem Sprecher der Kreisausbilder,
f) den Leitern der Fachausschüsse,
g) dem Kreisbrandmeister.
Die unter c) bis g) benannten Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Der Verbandsausschuss kann über alle Angelegenheiten des Verbandes beraten und ent scheiden, soweit nicht die Entscheidung nach dieser Satzung ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch ihn vorzuberaten. Der Verbandsausschuss entscheidet insbesondere über folgendes:
a) Zustimmung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben, entsprechend der Festlegung des beschlossenen Haushaltes
b) Bestätigung der Ausreichung von Zuwendungen,
c) Allgemeine Regelungen zu Auszeichnungen und Ehrungen,
d) Bestellung von Delegierten in Organen des Landesfeuerwehrverbandes und anderen Gremien, in denen der Verband vertreten ist,
e) Bestätigung von Fachausschüssen und Bestellung deren Leiter
f) Grundlegende Regelungen für die Arbeit des Verbandes,
g) Bestellung des Kreismusikzugführers,
h) Bestellung der Kreissprecherin der Frauen,
i) Bestellung der Prüfer für die Kasse und die Jahresrechnung,
j) sonstige Entscheidungen grundsätzlicher Bedeutung für den Verband.

(3) Der Verbandsausschuss ist durch den Vorsitzendes des Verbandes mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Er gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn seine Mitglieder min destens vier Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich benachrichtigt worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
§ 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Änderungsvorschläge und schriftliche Ausführungen müssen mindestens drei Tage vorher dem Vorstand vorliegen und werden den
Mitgliedern zugestellt. In dringenden Fällen ist eine Erweiterung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss möglich.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende, welchem auch die Öffentlichkeitsarbeit
des Verbandes obliegt,
c) der Schatzmeisterin,
d) der Schriftführer,
e) der Kreisjugendfeuerwehrwart.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Kreisfeuerwehrverband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Erklärungen des Kreisfeuerwehrverbandes werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

(4) Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(5) Der Vorsitzende kann den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung jederzeit formlos – auch per Mail an die letzte dem Vorstand mitgeteilte E-Mail Adresse – einberufen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. § 7 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Verbandsorgane aus.

(7) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Verbandes und er fasst Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit nicht die Mitgliederversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig sind.

(8) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 4 Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.

 

§ 9 Sitzungen

(1) Beschlüsse der Organe des Verbandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Über den Ablauf der Sitzungen der Organe des Verbandes und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist und den Mitgliedern der jeweiligen Organe zugestellt wird.

(3) Der Vorsitzende des Verbandes führt den Vorsitz in allen Organen.

 

§ 10 Haushaltsgrundsätze

(1) Die Mittel zur Erreichung des im § 2 bestimmten Zweckes werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge,
b) freiwillige Zuwendungen und
c) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sowie
d) sonstige Einnahmen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan für das Folgejahr so rechtzeitig auf, dass er noch vor Beginn des Geschäftsjahres nach Vorberatung durch den Verbandsausschuss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

(4) Der Vorstand stellt die Jahresrechnung für das vergangene Geschäftsjahr so rechtzeitig auf, dass die Mitgliederversammlung spätestens in ihrer letzten Sitzung des Folgejahres auf Grundlage der geprüften Jahresrechnung und eines entsprechenden Vorschlages des Verbandsausschusses über die Entlastung des Vorstandes entscheiden kann.

(5) Die Finanzordnung enthält die Beitragsordnung, Haushaltsplangrundsätze, Nutzungs- und Gebührenordnung, Aufwandsentschädigungen und die Kassenordnung.

 

§ 11 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und mindestens 2/3 aller anwesenden Delegierten für die Auflösung des Verbandes stimmen.

(2) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend, wobei die Beschlussfassung weiterhin der einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller anwesenden Delegierten bedarf.

(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die am 12. Mai 1995 in der
Mitgliederversammlung am 12. Mai 1995 in Bad Erna beschlossene und an diesem Tage in Kraft getretene Satzung in der Fassung ihrer in der Mitgliederversammlung am
01. Dezember 2001 in Schönborn beschlossenen 1. Änderung.

 

Beschlossen zur Mitgliederversammlung am 06.09.2013 in Finsterwalde